Hebammenhilfe in Anspruch nehmen
Verfahrensablauf
Sie haben Anspruch auf eine ambulante oder stationäre Entbindung. Wenden Sie sich direkt an die Hebamme Ihrer Wahl und sprechen Sie mit ihr die weiteren Termine ab.
Zuständikgeit
Ihre gesetzliche oder private Krankenkasse
Voraussetzungen
Sie sind schwanger oder haben bereits entbunden.
Informationen
Hebammen unterstützen und helfen Mutter und Kind während der Schwangerschaft, bei der Geburt und in den ersten Tagen danach.
Wenn das Kind nach der Entbindung nicht von der Versicherten versorgt werden kann, hat es selbst Anspruch auf die Leistungen der Hebammenhilfe. Dies gilt beispielsweise in Fällen der Adoption oder bei Tod oder wenn die Mutter kranksheitsbedingt nicht beim Kind sein kann.
Erforderliche Unterlagen
bei gesetzlich Versicherten: die Krankenversichertenkarte
Gebühren
- für gesetzlich Versicherte: Keine
- für privat Versicherte: Klären Sie die Kostenübernahme vorher mit Ihrer Versicherung.
Rechtsgrundlage
Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft)
Freigabevermerk
17.04.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg